Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die folgenden AGB sind Bestandteil aller Verträge mit der windexperts Prüfgesellschaft mbH, Überseetor 14, 28217 Bremen, nachfolgend Auftragnehmer genannt. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Vertragspartner des Auftragnehmers. Diese AGB gelten gleichermaßen für Tätigkeiten von selbständigen Sachverständigen (Freiberufler und Gesellschaften), die im Auftrag des Auftragnehmers handeln, nachfolgend Netzwerk genannt. Der Auftragnehmer prüft Windenergieanlagen nebst technischer Nebenanlagen (Transformatorstationen, Einspeisestationen etc.), Infrastruktur (Zuwegung, Kranstellfläche etc.) sowie deren technische Dokumentation nach den Vorgaben des Auftraggebers.

(2) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden AGB und behält sich vor, die AGB zu ändern oder zu ergänzen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Vertragserfüllung Leistungen durch seine Netzwerkpartner bzw. weitere drittbeauftragte Unternehmen ausführen zu lassen.

(4) Netzwerkpartner des Auftraggebers sind

  • energie profile Ingeniuerbüro Glocker, Memmingen
  • TmZ Gerster, Meyenburg
  • Sachverständigenbüro Martin Veltrup, Edewecht
  • Windenergie Arndt, Broderstorf

 § 2 Leistung

(1) Der Umfang der Aufgaben und Tätigkeiten des Auftragnehmers richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Der Auftragnehmer behält sich vor, zusätzliche Prüfungen und Qualitätsnachweise zu verlangen, wenn er dies zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Die Ausstellung von Prüfzeugnissen sowie die Kennzeichnung der geprüften Gegenstände oder Anlagen kann verweigert werden, wenn die Besichtigungen oder Prüfungen ergeben, dass die geprüften Gegenstände oder Anlagen die an sie gestellten Voraussetzungen nicht erfüllen oder Auflagen nicht berücksichtigt wurden.

(2) In der Regel beinhalten die Leistungen des Auftragnehmers wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen zu Inbetriebnahmen, zum Ende von vertraglichen Gewährleistungen, im Rahmen von Gerichtsgutachten oder bei beabsichtigtem Weiterbetrieb nach 20 Jahren.

(3) Die Aufträge werden neutral nach den allgemein gültigen Berufsregeln und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Für das verwendete Regelwerk bzw. die den Prüfungen zugrunde gelegten Standards wird auf die Internetseite des Aufragnehmers www.windexperts.de/leistung verwiesen.

(4) Bei Prüfaufträgen erstellt der Auftragnehmer den entsprechenden Prüfbericht. Das Ergebnis der Tätigkeit ist eine technische Einschätzung zur Funktionsfähigkeit und Sicherheit einer technischen Anlage. Ein bestimmtes Ergebnis kann dagegen nicht Teil des Auftrags sein.

(5) Neben Angestellten des Auftragnehmers können auch andere Sachverständige aus dem Netzwerk für die Ausführung der Aufgaben eingesetzt werden.

(6) Der Auftragnehmer wählt die Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, sorgfältig aus und prüft regelmäßig die Eignung der Erfüllungsgehilfen. Dem Auftragnehmer wird ausdrücklich gestattet, Dritte (neben den unter § 1 Absatz 4 genannten Netzwerkpartnern) für die Erfüllung seiner Aufgaben zu beauftragen.

 § 3 Vertragsangebot, Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, auch bezüglich der Preisangaben. Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Auftraggeber gelten als neues Angebot.

(2) Die dem Angebot zugrundeliegenden Einzelheiten (Details der Prüfung) werden Bestandteil des Auftrags.

(3) Ergänzungen und Auftragsänderungen müssen schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt werden.

§ 4 Fälligkeit, zusätzliche Rechnungen, Vorschuss

(1) Ab Erhalt von Rechnungen für vom Auftragnehmer geleisteten Dienste gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen. Bei Verzug ist der Auftragnehmer vorbehaltlich weiter gehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen, sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Prüfberichte und sonstige Unterlagen zurückzubehalten, wenn sich der Auftraggeber nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung in Verzug befindet. Das Zurückbehaltungsrecht gilt solange, bis die Forderung gegenüber dem Auftraggeber erloschen ist.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt zusätzliche Aufwendungen, die durch mangelhafte Organisation und/oder Wiederholungsbesuche entstehen und die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zusätzlich zum eigenen Auftrag zu berechnen. Damit ist insbesondere gemeint, wenn eine technische Anlage nicht betriebsbereit, wenn kein sicherer Zugang zur technischen Anlage möglich ist (Leiter oder Befahranlage nicht geprüft oder mangelhaft), kein Schlüssel für den Zugang vorhanden ist oder die Stellflächen nicht nutzbar sind. Nebenkosten, wie beispielsweise die Anmietung eines Fahrzeugs, technisches Gerät oder ein Stromgenerator (keine abschließende Aufzählung), die der Auftraggeber hätte zur Verfügung stellen müssen, werden vom Auftragnehmer an den Auftraggeber mit einem Aufschlag von 5 % weitergegeben.

(3) Der Auftraggeber kann seine Leistung nicht allein deswegen zurückhalten, weil er mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist (§ 2 Absatz 4).

(4) Bei zu erwartenden nicht unerheblichen Nebenkosten (Reisekosten, Anschaffung von Spezialgeräten) kann der Auftragnehmer einen Vorschuss verlangen.

§ 5 Geheimhaltungspflicht

(1) Auftragnehmer und Auftraggeber wahren in Bezug auf alle Unterlagen und sonstige Informationen, die sie im Zusammenhang mit erteilten Aufträgen erhalten, Vertraulichkeit. Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen kann nur nach schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners erfolgen. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung, etwa gegenüber Behörden. Im Zusammenhang mit der Erfüllung von branchenüblichen vertraglichen Pflichten gegenüber Herstellern der technischen Anlage, Wartungsunternehmen, Betriebsführern, Versicherern, Gerichten und finanzierenden Banken usw. ist die Weitergabe von Gutachten und Berichten erlaubt.

(2) Die Vertragspartner sichern sich die Vertraulichkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren zu.

(3) Die Geheimhaltungspflicht entfällt für Informationen, die nachweislich vor Vertragsschluss bereits bekannt waren.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Soweit Prüfungen und Abnahmen Bestandteil der Beauftragung des Auftragnehmers sind, ist dies dem Auftragnehmer rechtzeitig, in der Regel 14 Tage im Voraus, mitzuteilen.

(2) Vom Auftraggeber und von den Firmen, bei denen der Auftragnehmer tätig werden soll, sind die Voraussetzungen zu schaffen, die eine schnelle und reibungslose Erfüllung der durch den Auftragnehmer übernommenen Aufgaben gewährleisten. Die für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Informationen, Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hebezeuge sowie werkseigene Prüfeinrichtungen usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Richtigkeit der an den Auftragnehmer übermittelten Daten, Dokumente usw., ist der Auftraggeber verantwortlich. Gegebenenfalls anfallende Mehrkosten wegen falscher Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Die mit den Prüfaufgaben des Auftragnehmers betrauten Personen sind berechtigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben, die entsprechenden Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten und die erforderlichen Arbeiten durchzuführen.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die unter (3) genannten Personen, Zugang zur technischen Anlage bekommen und seinerseits alle zum Zeitpunkt der Prüfung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden (können).

(5) Änderungen, die Einfluss auf die Aufgaben und Tätigkeiten der Beauftragung haben, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen.

§ 7 Preise, Bindefrist

(1) An ein Angebot hält sich der Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart wurde, 14 Tage gebunden.

(2) Die im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von derzeit 19%.

§ 8 Nacherfüllung, Mängelbeseitigung

(1) Die auf der Internetseite festgelegten Eigenschaften des jeweiligen Leistungspakets sind abschließend. Allerdings können die Features im Rahmen einer Weiterentwicklung geändert und erweitert werden. Es gelten dann die auf der Internetseite beschriebenen Eigenschaften (siehe www.windexperts.de).

(2) Ansonsten geltend die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte.

(3) Wird vom Auftraggeber ein Mangel gerügt, hat der Auftragnehmer das Recht, seine Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist zweimal nachzubessern.

§ 9 Haftung und Haftungsgrenzen

(1) Die Vertragspartner haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(3) Im Übrigen haftet ein Vertragspartner nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 10 Verjährung

Haftungs- und Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Fertigstellung des Auftrags. Dies gilt nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes (§ 202 Absatz 1 BGB).

§ 11 Höhere Gewalt

(1) „Höhere Gewalt“ im Sinne dieser AGB wird angenommen bei

  • einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist
  • staatlichen, behördlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen, wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc.

(2) Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet.

(3) Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtung aus dem Vertrag wegen höherer Gewalt nicht erfüllen kann. Sofern Fristen vereinbart wurden, die durch den Einfluss höherer Gewalt nicht erfüllt werden können, werden diese Fristen so lange gehemmt, wie die höhere Gewalt ihre Wirkung entfaltet. Nach Wegfall dieser Einwirkung läuft die Frist weiter und die Vertragspartner holen die vereinbarte Leistung nach.

(4) Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: Von dem Vertragspartner nicht zu vertretende Ereignisse, wie

  • Feuer, Explosion, Überschwemmung,
  • Kriegshandlungen,
  • hoher Seegang, schlechtes Wetter, Nebel oder
  • nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme im Allgemeinen
  • Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnliche Krankheitsgefahren

(5) Jeder Vertragspartner unterrichtet den anderen unverzüglich über den Eintritt eines Falls der höheren Gewalt.

 § 12 Aufrechnung

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

 § 13 Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt durch diese AGB unberührt.

 § 14 Urheberrechte

(1) Das Werk (Bericht, Gutachten) des Auftragnehmers unterliegt dem Urheberrecht.

(2) Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch des Werkes.

(3) Die Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung und Veränderungen des Werkes sind nicht gestattet.

(4) Nutzungen, die über das unter Absatz 2 genannte Maß hinausgehen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(5) Die in Gutachten und Berichten erhobenen Ergebnisse dürfen nur vollständig und ohne Auslassung wesentlicher Gesichtspunkte wiedergegeben werden. Nur wenn eine verzerrte oder verfälschte Wahrnehmung der festgestellten Ergebnisse ausgeschlossen ist, ist deren auszugsweise Nutzung erlaubt.

§ 15 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regelungen der DSGVO hinsichtlich des Datenschutzes und der Datensicherheit einzuhalten. Für Einzelheiten seitens des Auftragsnehmers wird auf die Datenschutzerklärung auf der Internetseite des Auftragnehmers verwiesen.

§ 16 Schlussvorschriften

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

windexperts Prüfgesellschaft mbH

Stand Mai 2024